Wie betrifft Corona meinen Versicherungsschutz?

Oktober

26

Wie betrifft Corona den Versicherungsschutz?

Das Coronavirus dominiert die Medien: Verdachtsfälle, Quarantäne, Sperrzonen… ja, und auch Tote. Es ist verständlich, dass sich nicht wenige Gedanken darüber machen, wie gefährdet sie sind. So stellte man uns in der letzten Zeit natürlich auch viele Fragen, die mit dem Versicherungsschutz in Zusammenhang stehen, den man hat oder den man bräuchte.

Ich möchte zumindest die häufigsten Fragen gerne in diesem Blogbeitrag beantworten.

Bieten meine persönlichen Versicherungen (Krankenversicherung, Krankenzusatztarife, Berufsunfähigkeit, Risikoleben, Unfallversicherung und ähnliches) Schutz im Falle einer Corona-Erkrankung?

Die Leistungspflicht ist nicht gefährdet – u. a. für die Auswirkungen von Krankheiten hat man diesen Schutz ja gewählt. Kritisch könnte es bei der Kalkulation der Tarife werden, wenn durch eine Epidemie die Anzahl einkalkulierter Leistungsfälle weit, weit überstiegen wird. Aber dafür wurde § 169 VVG erdacht, der ein nachträgliches Anpassen des Beitrags auf neuen Bedarf ermöglicht – sofern in den Bedingungen nicht darauf verzichtet wurde. Wichtig für Sie: Es gibt keine Leistungseinschränkungen und die Versicherer werden ihren Verpflichtungen nachkommen können.

Natürlich sorgt die permanente Medienpräsenz des Coronavirus mit dafür, dass man sich sorgt. Es ist auch sinnvoll, den Erreger nicht auf die leichte Schulter zu nehmen – in Panik verfallen ist aber der falsche Weg. Gehen Sie mit vernünftigem Menschenverstand an die Sache heran. Wir bitten Sie verstärkt im privaten wie auch beruflichen Bereich auf die Reduzierung des Infektionsrisikos zu achten:

  • Vermeiden Sie den Besuch von Risikoregionen im In- und Ausland soweit dies möglich ist
  • Hände regelmäßig gründlich (mind. 30 Sek.) mit warmem Wasser und Seife waschen.
  • Abstand bei Gesprächen halten (Empfehlung 1,5 Meter) Hände geben vermeiden
  • Mit den eigenen Händen möglichst wenig Mund/Nase/Augen berühren

Es kann sicher nicht schaden, wenn Sie Vorräte für ein oder zwei Wochen daheim haben – schon für das gute Gefühl, vorbereitet zu sein. Aber für einen längeren Zeitraum zu hamstern scheint doch übertrieben. Die medizinische Versorgung in unserem Land zählt zu den besten der Welt, was man wohl auch an den bisher sehr milden Krankheitsverläufen der wenigen Coronapatienten sehen kann. Alles wird gut.

Sie möchten aus Angst vor Ansteckung eine gebuchte Reise nicht antreten. Greift die Reiserücktrittsversicherung?

Pure Angst ist nicht versicherbar. Hat das Auswärtige Amt eine Reisewarnung herausgegeben, ist Stornierung oder Umbuchung einer Reise beim Reiseveranstalter in der Regel kein Problem („unvermeidbare außergewöhnliche Umstände“). Die Rücktrittsversicherung springt daher nicht ein.

Die Reiseabbruchversicherung spränge ein, wenn der Reisende im Zielgebiet an Covid-19 erkrankt, und

  • zum Zeitpunkt der Einreise für diese Region keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestanden hat und kein Pandemiestatus ausgerufen wurde, besteht
    Versicherungsschutz für die versicherten Ereignisse der RAB.
  • zum Zeitpunkt der Einreise für diese Region eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestanden hat, besteht kein Versicherungsschutz.
  • unabhängig von einer Reisewarnung besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Pandemiestatus festgestellt wurde.

Ein oft genutztes Argument, das von den Menschen herangezogen wird, die noch keine private Absicherung für das Leben im Alter betreiben, ist jenes, dass dafür kein Geld übrig ist und die Möglichkeit daher nicht besteht.

Du möchtest hierzu mehr Informationen oder hast ein bestimmtes Anliegen?

Dann trage dich hier ein und wir kontaktieren dich umgehend.  Oder, vereinbare doch gleich einen kostenloses und unverbindliches Onlinegespräch.

Im Auslandsurlaub erkranken Sie an Corona. Greift die Auslandskrankenversicherung?

Die Auslandskrankenversicherung wird die anfallenden Behandlungskosten und bei Bedarf den krankheitsbedingten Rücktransport ins Heimatland übernehmen. Ein guter Tarif übernimmt auch über

die sechste Woche des Auslandsaufenthalts hinaus (bis zur Transportfähigkeit nach Hause).

Erhält ein konkret vom Coronavirus betroffener Mitarbeiter weiterhin Lohnfortzahlung und anschließend Krankengeld?

Ja. Das Coronavirus ist trotz seiner prominenten Medienpräsenz ein Krankheitserreger, wie jeder andere auch.

Was ist mit einem konkret vom Coronavirus betroffenen Selbständigen, der privat krankenversichert ist, mit Tagegeld?

Auch hier gibt es keine Einschränkungen gegenüber jeder anderen Krankheit, welche den Versicherten arbeitsunfähig macht.

Wie ist es bei den beiden Personenkreisen, wenn diese nicht vom Virus betroffen sind, aber in Quarantäne geschickt werden? Wer leistet hier?

Wurde eine Quarantäne vom Gesundheitsamt verhängt, erhält der Arbeitnehmer zunächst Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber, wie bei Krankheit. Der Arbeitgeber kann sich diese Kosten dann von der Behörde erstatten lassen. Auch Selbständige haben nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten einen Anspruch auf die Erstattung ihres Verdienstausfalls. Basis sind die dem Finanzamt im Vorjahr gemeldeten Zahlen.

Können Haftpflichtansprüche abgesichert werden, wenn ein Kunde jemand anderen angesteckt hat?

Da kaum davon auszugehen ist, dass man jemanden vorsätzlich anstecken will oder dies billigend inkauf nimmt, möchten wir uns nicht lange mit der grundsätzlichen Frage aufhalten, ob in einem solchen Fall überhaupt eine Haftungsbasis gegeben ist und konzentrieren uns rein auf den Haftpflichtschutz. Die GDV Musterbedingungen zur Privathaftpflicht sagen:A1-7.11

Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen

(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,

(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Eine an die GDV-Formulierung angelehnte Regelung dürfte sich in den Bedingungen der meisten PHV-Tarife finden. Lediglich wenn der VN beweisen kann, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat, wäre also Deckung geboten – angesichts der Medienpräsenz wäre es aber eher überraschend, wenn ein Erkrankter nicht zumindest erahnen könnte, dass er bei Kontakt zu Risikogruppen und/oder Aufenthalt in einer Risikoregion bei Krankheitssymptomen besser zum Arzt als zur Arbeit gehen sollte (beachten Sie zu Infektionen am Arbeitsplatz aber bitte auch die §§ 104-106SGB VII, nach der es auch in solchen Fällen schlicht an der Haftungsgrundlage fehlen dürfte). Ob und wie der Nachweis erbracht werden kann, dass man nicht zumindest grob fahrlässig handelte, ist schwer zu beantworten und wohl sehr vom Einzelfall abhängig. Wie eingangs bereits angedeutet bleibt bei all dem immer die Frage, ob es überhaupt eine Basis für eine Haftung gibt.

Empfehlung – Versicherungsschutz sollte regelmäßig überprüft werden!

Nicht nur in dieser Zeit von Corona, sondern generell, sollte immer wieder der Versicherungsschutz überprüft und an die aktuellen Bedingungen sowie Lebenssituation angepasst werden. Jedoch gibt es natürlich jetzt gerade bestimmte Versicherungsarten, die überprüft oder in betracht gezogen werden sollten. Hierzu gehört vor allem jeglicher Schutz, der die eigene Person, die Familie oder die Arbeitskraft betrifft. Es ist ratsam, besonderen Augenmerkt auf die optimale gesundheitliche Versorgung z.B. durch eine Zusatzkrankenversicherung  zu legen. Weiterhin bleibt eine gute Absicherung im Fall von einer Berufsunfähigkeit, einer schweren Krankheit, eines Unfalls oder einer Pflegefalls zu empfehlen.

Fazit

Unterm Strich stellt Corona für Ihren Versicherungsschutz keine Gefahr dar. Ihre Verträge funktionieren auch bei diesem Krankheitserreger wie bei jedem anderen – sei es die Grippe, Ebola, Hepatitis, Nil-Fieber… Wichtig in jedem Fall: Es muss erst etwas konkretes passiert sein, damit der Schutz greift. Sie bekommen ja auch erst dann die Kosten für einen Neubau erstattet, wenn Ihr altes Haus niedergebrannt ist – anders können Versicherungen nicht funktionieren.

Im Falle eines Falles stehen Ihnen Ihre Versicherer aber als starke Partner zur Seite und mildern die Folgen. Machen Sie sich keine unnötigen Sorgen, alles wird gut!

Über, H.Weindorf

Seit 2004 berate ich Menschen zu den Themen Vermögensaufbau, Altersvorsorge und Arbeitskraftabsicherung. Als Fachwirt für Finanzberatung (IHK) bin ich frei als Finanz- und Versicherungsmakler tätig. So habe ich einen breiten Marktüberblick und Zugriff auf eine Vielzahl von Produktanbietern.

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